Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, liebe Kolleginnen und Kollegen,
am Donnerstag, 17. Februar, hat uns die letzte Schulmail erreicht, die sich mit den neuen Vorschriften zu den Testabläufen in der Schule befasst.
Wir kehren wieder zu den Abläufen zurück, wie wir sie vor den Weihnachtsferien hatten: Es wird weiterhin an 3 Tagen in der Woche getestet, allerdings gilt die Testpflicht nur für nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler, dabei gelten als immunisierte Schülerinnen und Schüler diejenigen, die zwei Mal geimpft sind oder genesene Schülerinnen und Schüler im Rahmen des derzeit gültigen Genesenenstatus. Alle Immunisierten dürfen aber weiterhin freiwillig am Testverfahren teilnehmen und Schülerinnen und Schüler über 16 Jahren bekommen auch weiterhin die Testteilnahme bestätigt.
Seitens der Schule bleiben wir bei der Empfehlung, freiwillig an den Selbsttests teilzunehmen.
Um festzustellen, wer weiterhin der Testpflicht unterliegt, wird in der nächsten Woche durch die Klassenteams der mögliche Immunisierungsstatus erneut abgefragt werden müssen. Dazu müssen Impf- oder Genesenennachweise in der Schule vorgelegt werden. Wer entsprechende Nachweise hat, sie aber nicht vorlegen möchte, nimmt automatisch weiter an den Tests teil.
Wir hoffen, dass wir mit Beginn des Frühjahrs nicht nur bei den Vorschriften, sondern auch ganz praktisch in eine Phase der Entspannung eintreten können. Wir wissen von vielen Schülerinnen und Schülern, dass sie die Möglichkeit der Impfung für sich in Anspruch genommen haben. Viele weitere gelten demnächst als genesen, da wir in den letzten 3 Wochen eine relativ hohe Zahl an Infizierten hatten. Glücklicherweise sind die meisten der Kinder und Jugendlichen mit kaum erkennbaren oder leichten Symptomen infiziert gewesen. Die Kolleginnen und Kollegen, die es ebenfalls, trotz aller ergriffenen Vorsichtsmaßnahmen, „erwischt“ hatte, sind nicht alle so leicht „davongekommen“, aber auch bei ihnen kann ich mittlerweile sagen, dass alle wieder genesen oder zumindest auf dem Weg der Besserung sind. Darüber sind wir alle sehr froh.
Blicken wir also gemeinsam dem Frühjahr zuversichtlich entgegen, in der Hoffnung, dass normaler Schulbetrieb immer mehr Alltag wird.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für Eure und Ihre Gesundheit
Maike Maatz
>>>>>>>>>>>Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>
Sehr geehrte Schulleitungen,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Corona-Pandemie stellt Ihre Schulen weiterhin vor Herausforderungen. Zusätzlich zur Sicherstellung des Präsenzunterrichts in Pandemiezeiten stellen insbesondere die Maßnahmen zum Infektionsschutz für Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen nun schon seit langer Zeit eine große und andauernde Belastung dar.
Ganz besonders groß ist die Belastung aber gerade für die jüngeren Schülerinnen und Schüler sowie deren Familien.
Wie Sie wissen, musste das über viele Monate erfolgreich umgesetzte Lolli-Test-Verfahren mit den steigenden Infektionszahlen in der Gesamtbevölkerung Ende Januar sehr kurzfristig verändert werden. Diese Veränderung war anlässlich der Priorisierung bei der Test-Auswertung in Folge der neuen Bundestestverordnung (CoronavirusTestVO) sowie aufgrund von Engpässen bei den auswertenden Laboren in einigen Regionen unausweichlich. Im Ergebnis hat diese Veränderung jedoch in vielen Familien zu großen Unsicherheiten im Falle eines positiven PCR-Pooltests geführt.
Als Reaktion auf diese objektiv vorhandenen Belastungssituationen sowie aufgrund der Regelungen in der neuen Bundestestverordnung möchte ich Sie heute gerne über folgende, daraus abgeleitete Entscheidungen für den weiteren Schul- und Testbetrieb in den Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen informieren:
1. Aufhebung der Testpflicht für bereits immunisierte Personen
Ab Montag, 28. Februar 2022, wird die Testpflicht für bereits immunisierte Personen (also geimpfte oder genesene Personen; dazu zählen Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weitere an Schule Beschäftigte) aufgehoben. Wir hatten diese erweiterte Testpflicht nach den Weihnachtsferien eingeführt, um den Gefahren der Omikron-Welle besser begegnen zu können. Angesichts der oben dargestellten Entwicklung ist dies nicht länger nötig. Zukünftig müssen also nur solche Personen zwingend getestet werden, die noch nicht immunisiert sind (sog. 3-G-Regel). Wer von der Testung ausgenommen werden will, muss seinen Immunstatus nachweisen können (hier gelten die Regeln, die bis zu den Weihnachtsferien gültig waren). Schülerinnen und Schüler können aber nach persönlicher Entscheidung weiterhin freiwillig an den Testungen teilnehmen. Im Übrigen wird an allen weiterführenden Schulen das eingeführte Testverfahren (wöchentlich drei Antigen-Selbsttests vor Unterrichtsbeginn) fortgeführt.
Testungen von Lehrkräften und weiteren Beschäftigten
Auch die Pflicht zur (häuslichen) Durchführung von wöchentlich drei Antigen-Selbsttests für Lehrkräfte sowie weitere Beschäftigte, die immunisiert sind, fällt damit weg. Unberührt davon bleibt die im Bundes-Infektionsschutzgesetz begründete Verpflichtung aller nicht immunisierten Lehrkräfte und weiteren Beschäftigten, an Präsenztagen in der Schule einen Antigen-Selbsttest unter Aufsicht in der Schule vorzunehmen oder alternativ den Nachweis über einen negativen Bürgertest vorzulegen.
2. Änderung des Testverfahrens an Grundschulen
Aufgrund der Situation in den Laboren kann nach wie vor nicht verlässlich garantiert werden, dass eine Auflösung positiver PCR-Pooltests zeitnah erfolgt. Wir haben daher Vorsorge getroffen, um die mit der Pool-Testung verbundenen Unsicherheiten nun zu beenden. Konkret bedeutet dies, dass wir zum Ende des Monats Februar das Testsystem an den Grund- und Primusschulen umstellen werden. Ab Montag, 28. Februar 2022, werden nur noch nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler dreimal wöchentlich außerhalb der Schule, also in der Regel zuhause, einen Antigen-Selbsttest durchführen. Die Umstellung von dem zweimal wöchentlichen PCR-Pooltestverfahren auf Antigen-Selbsttests geht mit einer Erhöhung der Testhäufigkeit einher. Ihre Bestellmengen bitte ich Sie entsprechend anzupassen bzw. zu erhöhen.
Abweichend von dem beschriebenen Regelfall kann die Schulkonferenz für einzelne oder alle Jahrgangsstufen beschließen, dass die Testungen – wie in den weiterführenden Schulen seit langem praktiziert – vor Unterrichtsbeginn in den Grundschulen durchgeführt werden. Diese Regelung gilt nur im Rahmen der bestehenden Testpflicht und nur für nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler.
Die nicht immunisierten Schülerinnen und Schüler erhalten von der Schule Antigen-Selbsttests, mit denen sie sich montags, mittwochs und freitags vor dem Schulbesuch zu Hause unter Mithilfe ihrer Eltern selbsttesten müssen. Die Tests können sogar schon am Vorabend dort stattfinden. Positiv getestete Kinder müssen das häusliche Umfeld gar nicht erst verlassen und verringern so das Risiko, andere Personen auf dem Schulweg zu infizieren. Die Eltern versichern einmalig die regelmäßige und ordnungsgemäße Vornahme der wöchentlich drei Testungen zu Beginn des neuen Testverfahrens und geben ihren Kindern bis zum 28. Februar 2022 eine entsprechende Bescheinigung für die Schule mit. Alternativ kann auch weiterhin die Bescheinigung einer Teststelle über eine negative Antigen-Schnelltest (sog. Bürgertest) vorgelegt werden. Auch ein solcher Bürgertest ist 24 Stunden gültig.
Sollte sich bei einem Kind in der Schule ein begründeter Verdacht auf eine mögliche Corona-Infektion ergeben (z.B. durch Hinweise auf eine unzureichende Testung oder wegen vorhandener Symptome), kann die Schule zu Beginn des Unterrichts eine anlassbezogene Testung mit einem Antigen-Selbsttest vornehmen.
Die Antigen-Selbsttests werden vom Land gestellt und über die Grundschulen an die Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern verteilt. Über den genauen Ablauf werden die Grundschulen zeitnah und gesondert mittels mehrsprachiger Schriftsätze informiert. Ein Formular für die elterliche Versicherung der ordnungsgemäßen Testung wird im Bildungsportal zum Download bereitgestellt.
Im Interesse einer Entlastung der Grundschulen, vor dem Hintergrund begrenzter PCR-Testkapazitäten und anlässlich der neuen Bundestestverordnung ist das neue Testverfahren an den Grundschulen zielführend. Durch das Zusammenwirken von Impfungen, Testungen und dem Tragen von Masken ist ein wirksamer Basisschutz weiterhin gewährleistet. Dieser gilt vor allem auch für die Lehrkräfte, die zu über 95 Prozent über einen vollständigen Impfschutz verfügen. Insgesamt kann der Präsenzunterricht mit diesen Maßnahmen verantwortungsvoll aufrechterhalten und weitere negative Folgen der Pandemie gerade für die Schülerinnen und Schüler abgewendet werden.
3. Testverfahren an Förderschulen
Mit Blick auf die besondere Vulnerabilität der Schülerschaft dieser Schulen ist es geboten und von den Laborkapazitäten her auch leistbar, bei dem eingeführten Lolli-Test-Verfahren zu bleiben. Für die Testung von Schülerinnen und Schüler ergeben sich hier also keine Änderungen. Für die Testung der Lehrkräfte und weiteren Beschäftigten gilt wie an anderen Schulen auch, dass immunisierte Personen nicht länger einer Testpflicht unterliegen. Für nicht immunisierte Beschäftigte gilt laut Bundesinfektionsschutzgesetz eine tägliche Pflicht zur beaufsichtigen Testung in der Schule; alternativ kann ein negativer Bürgertest vorgelegt werden.
Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter,
liebe Kolleginnen und Kollegen.
ich möchte mich bei Ihnen allen für Ihr großes Engagement für unsere Schülerinnen und Schüler sowie die große Solidarität unter den Lehrkräften und Beschäftigen aber auch unter den Schülerinnen und Schülern bedanken.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter