Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, liebe Kolleginnen und Kollegen,
gestern erreichte uns die angekündigte Schulmail zum Thema Maskenpflicht in der Schule.
Wie der unten vollständig dargestellten Mail zu entnehmen ist, gibt es bezüglich der Maskenpflicht ab nächstem Dienstag eine wesentliche Veränderung: am festen Sitzplatz ist ab Dienstag, 2. November, die Maskenpflicht aufgehoben.
Wichtig ist, dass ansonsten im Gebäude weiterhin die strenge Maskenpflicht gilt. Erst wenn man seinen Sitzplatz eingenommen hat, darf man also die Maske absetzen. Bei jedem Gang im Klassenraum oder im Gebäude, auf dem Weg nach draußen, zu einem Fachraum oder den Toiletten ist die Maske auch weiterhin zu tragen.
Wir interpretieren die Mail auch so, dass zum Beispiel für eine Gruppenarbeit oder Partnerarbeit mit einer anderen Person als dem eigentlichen Sitznachbarn die Maskenpflicht gilt, da hier ein Platzwechsel und das Verlassen der festen Sitzordnung erforderlich ist. Wir alle sind froh, dass wir nach der langen Zeit mit digitalem Unterricht, dem noch strengeren Festhalten an der starren Sitzordnung und dem großen Abstand im Klassenraum nun wieder einen fast normalen Schulalltag erleben dürfen und wollen auf kooperative Arbeitsformen nicht wieder verzichten müssen. Diese sind aber aufgrund der neuen Regelungen, vor allem in Bezug auf die Kontaktpersonen, nur mit Maske möglich.
Erfreulicherweise hatte der Verzicht auf Ausschluss möglicher Kontaktpersonen die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die Unterricht nur auf Distanz machen konnten, in den letzten Wochen deutlich reduziert. Es ist zu erwarten, dass mit der neuen Verordnung demnächst wieder mehr Schülerinnen und Schüler dem Unterricht fernbleiben müssen. Wenn keine Masken getragen werden, müssen direkte Sitznachbarn nun auch wieder aus dem Unterricht entlassen werden, bis die Einschätzung durch das zuständige Gesundheitsamt erfolgt ist. Schülerinnen und Schüler, die geimpft oder genesen und symptomlos sind, sind allerdings von dieser Regel ausgeschlossen.
Wir als Schulleitung lehnen aufgrund der gerade ausgeführten Bedingungen und Konsequenzen und angesichts steigender Zahlen auch in den Kreisen Herford und Bielefeld die Aufhebung der Maskenpflicht ab und empfehlen allen in unserer Schule, die Masken weiterhin auch im Unterricht zu tragen. Wir müssen es allerdings bei dieser Empfehlung belassen. Wir weisen noch einmal deutlich darauf hin, dass die Maskenpflicht ab Verlassen des Sitzplatzes auch im Klassenraum und im gesamten Schulgebäude weiterhin besteht.
Wir hoffen, dass wir trotz der veränderten Bedingungen weiterhin möglichst alle Schülerinnen und Schüler im Präsenzunterricht haben werden und in den Wochen bis zu den Weihnachtsferien normalen Schulalltag erleben können. Damit diese Hoffnung in Erfüllung geht, bitte ich alle, sich weiterhin diszipliniert an die bekannten Regeln zu halten.
Im Namen der gesamten Schulleitung wünsche ich euch und Ihnen allen weiterhin Gesundheit und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Maike Maatz
Schulleiterin
>>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
bereits in der SchulMail vom 6. Oktober 2021 hatte ich angekündigt, dass die Landesregierung beabsichtige, die Maskenpflicht in den Schulen ab dem 2. November 2021 auch in den Unterrichtsräumen aufzuheben.
Die Landesregierung hat beschlossen, die Maskenpflicht am Sitzplatz für die Schülerinnen und Schüler aller Schulformen mit Beginn der zweiten Schulwoche nach den Herbstferien aufzuheben. Dies erscheint unter Würdigung aller Umstände – insbesondere der besonderen Gewichtung der entwicklungspsychologischen und pädagogischen Bedeutung eines „normalisierten“ Schulbesuchs – zum jetzigen Zeitpunkt möglich.
Konkret bedeutet dies:
- Die Coronabetreuungsverordnung wird ab 2. November 2021 für Schülerinnen und Schüler keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen mehr vorsehen, solange die Schülerinnen und Schüler in Klassen- oder Kursräumen auf festen Sitzplätzen sitzen.
- Die Maskenpflicht entfällt auch bei der Betreuung im Rahmen von Ganztags- und Betreuungsangeboten, beispielsweise in Offenen Ganztagsschulen, für die Schülerinnen und Schüler, wenn sie an einem festen Platz sitzen, etwa beim Basteln oder bei Einzelaktivitäten.
- Das Tragen von Masken auf freiwilliger Basis ist weiterhin zulässig.
- Befinden sich die Schülerinnen und Schüler nicht an einem festen Sitzplatz, suchen sie ihn auf oder verlassen sie ihn, besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Maske. Davon abgesehen bleibt es bei den bereits bekannten Ausnahmen von der Maskenpflicht im Schulgebäude, vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2 Coronabetreuungsverordnung.
- Für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal entfällt die Maskenpflicht im Unterrichtsraum, solange ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird.
- Für das schulische Personal entfällt die Maskenpflicht auch bei Konferenzen und Besprechungen im Lehrerzimmer am festen Sitzplatz.
- Für die Gremien der Schulmitwirkung gelten die bisherigen Regelungen, die sich an der Coronaschutzverordnung orientieren, fort.
- Im Außenbereich der Schule besteht auch weiterhin für alle Personen keine Maskenpflicht.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird einen modifizierten Erlass zu den Auswirkungen der Aufhebung der Maskenpflicht an Schulen auf die Quarantäneentscheidungen bei Kontaktpersonen schaffen. Die wichtigste Neuregelung daraus ist:
Tritt in einem Klassen- oder Kursverband ein Infektionsfall auf, ist die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ab sofort in der Regel auf die nachweislich infizierte Person sowie die unmittelbare Sitznachbarin oder den unmittelbaren Sitznachbar zu beschränken. Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung weiterhin ausgenommen.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales beabsichtigt, den vorgenannten Erlass in den kommenden Tagen an die Gesundheitsämter zu versenden. Wir werden Sie über den weiteren Inhalt zu Beginn der nächsten Woche entsprechend informieren.
Des Weiteren gelten die bekannten Regelungen zur sogenannten „Freitestung“ von engen Kontaktpersonen fort. Dies bedeutet, dass die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler frühestens am fünften Tag der Quarantäne durch einen negativen PCR-Test oder einen qualifizierten hochwertigen Antigen-Schnelltest vorzeitig beendet werden kann. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil.
Ein solches Vorgehen ist vertretbar, wenn die eingeübten und bewährten Schutzmaßnahmen wie Lüften und Einhalten der Hygieneregeln auch weiterhin konsequent umgesetzt werden. Dieser Reihe von – zum Teil sehr aufwändigen – Schutzmaßnahmen, vor allem aber auch dem umsichtigen Verhalten aller Verantwortlichen in unseren Schulen, ist zu verdanken, dass ein Verzicht auf die Maskenpflicht im Unterricht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter