Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, liebe Kolleginnen und Kollegen, 

gestern, am 08.10.2020, ist uns eine Schulmail des Ministeriums für Schule und Bildung NRW zugestellt worden, die Regelungen für den Schulbetrieb für den Zeitraum nach den Herbstferien aufgreift. Diese stellen wir Euch und Ihnen in gewohnter Weise zur Verfügung.  

 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

liebe Kolleginnen und Kollegen, 

 

in den vergangenen Wochen seit dem Schulstart am 12. August 2020 haben die Schulen die Herausforderungen eines Schulbetriebs in Corona-Zeiten sehr gut gemeistert. Die wöchentliche Abfrage des Ministeriums bei den Schulen belegt dies mit Fakten und Zahlen. Hierfür möchte ich Ihnen allen ausdrücklich danken.  

In wenigen Tagen beginnen die Herbstferien. Sie verschaffen uns eine kurze Pause vom Alltag. Mit Blick auf die dynamische Entwicklung des Pandemiegeschehens wird es aber danach weiterhin großer Anstrengungen bedürfen, um den Schulbetrieb möglichst reibungslos zu gestalten. 

 

Das grundlegende Konzept „Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebes in Corona-Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/2021“ vom 03. August 2020 liegt Ihnen vor und bleibt weiter gültig. Daneben haben Sie in den vergangenen Wochen und Monaten zahlreiche Informationen zum Schulbetrieb erhalten. Mit dieser SchulMail möchte ich Ihnen die aktuell geltenden Regelungen und Empfehlungen zum Schulbetrieb noch einmal in einer bereinigten Fassung und Übersicht zusammenstellen. Dabei weise ich an dieser Stelle und vorab nochmals ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den nachfolgend aufgeführten Punkten fast ausschließlich um die Aufbereitung bereits bekannter und praktizierter Verfahren und Regelungen handelt, die vereinzelt ergänzt oder aktualisiert wurden. Der Wunsch nach einer solchen Zusammenstellung ist bei verschiedenen Gelegenheiten auch von Vertreterinnen und Vertretern der am Schulleben beteiligten Verbände und Organisationen an mich herangetragen worden. Diesem Wunsch komme ich hiermit gerne nach. 

 

Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz  

 

Das Lüften der Schulräume hat nachweislich großen Einfluss auf die Verminderung der Viruslast und trägt zur maßgeblichen Reduzierung des indirekten Infektionsrisikos bei. Eine wirksame und regelmäßige Durchlüftung der Räume muss daher sichergestellt sein. Als Richtwert kann gelten: alle 20 Minuten und nach jeder Unterrichtsstunde für mindestens 5 Minuten. Kann eine wirksame Belüftung nicht gewährleistet werden, kommen solche Räume für den regelmäßigen Aufenthalt einer Mehrzahl von Personen nicht in Betracht. 

 

Diese hier genannte Möglichkeit des Lüftens ist bei uns in allen Unterrichtsräumen gegeben. Bis zu den Herbstferien haben aufgrund der Wetterlage viele Klassen auch noch bei dauerhaft geöffneten Fenstern und Türen unterrichten können. Das wird nach den Herbstferien sicher nicht mehr möglich sein. Wir werden deshalb auf die Umsetzung des Konzepts zum Lüften besonders achten.  

 

Notwendigkeit zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (MNB) in den Schulen 

 

Die CoronaBetrVO in der seit dem 01. Oktober 2020 geltenden Fassung (vgl. https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200930_coronabetrvo_ab_01.10.2020.pdf) sieht hierzu vor, dass die Verpflichtung zum Tragen einer MNB für alle Personen gilt, die sich im Rahmen der zulässigen schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten.   

 

Dies sind vor allem die Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte, das sonstige pädagogische Personal und Betreuungskräfte sowie Personal des Schulträgers. Eltern sind als Mitglieder der Schulmitwirkungsgremien erfasst. Außerhalb dieser begründeten Anlässe dürfte es in der Regel keine Notwendigkeit für andere Personen (auch nicht für Eltern) geben, das Schulgelände zu betreten.   

 

Nach § 3 CoronaBetrVO gelten Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer MNB für Schülerinnen und Schüler ab Klasse 5 im Unterrichtsraum auf ihren Sitzplätzen, abweichend davon für Schülerinnen und Schüler der Primarstufen im Klassenverband im gesamten Unterrichtsraum.   

 

Darüber hinaus kann die Schulleitung aus medizinischen Gründen von der Pflicht, eine MNB zu tragen, befreien. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen bedarf es für diesen Nachweis grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss. Aus dem Attest muss sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 – 13 B 1368/20; https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2020/13_B_1368_20_Beschluss_20200924.html).  

 

Wir möchten an dieser Stelle noch einmal darauf hinweisen, dass unsere Schulkonferenz einstimmig beschlossen hat, die dringende Empfehlung auszusprechen, dass alle Schüler*innen auch im Unterricht weiter Maske tragen sollten.  

Wir weisen ebenfalls erneut darauf hin, dass Schüler*innen und ihre Eltern verpflichtet sind, für ausreichende und passende Masken Sorge zu tragen. Da der Vorrat an uns kostenlos zur Verfügung gestellten Masken mittlerweile aufgebraucht ist, können Masken nur noch gegen einen Unkostenbeitrag herausgegeben werden.  

 

Personaleinsatz (Präsenzunterricht)  

 

Es ist beabsichtigt, die Geltungsdauer der zuletzt mit Runderlass vom 31. Juli 2020 bestimmten Regelungen zum Einsatz des Personals über den 09. Oktober 2020 hinaus bis zum Ablauf des 22. Dezember 2020 (letzter Unterrichtstag vor den Weihnachtsferien) zu verlängern. Dabei ist für eine Befreiung vom Präsenzunterricht nach den Herbstferien die Vorlage eines neuen ärztlichen Attestes vorgesehen.  

 

Die beabsichtige Maßnahme befindet sich derzeit im Mitbestimmungsverfahren nach dem Landespersonalvertretungsgesetz. 

 

 

Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern  

 

Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht. 

 

Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler.  

 

Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen. 

 

 

Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft leben   

 

Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen.  

 

Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten besonderen Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung, die konkret zu erwartenden Beeinträchtigungen und die Grundlage der attestierten ärztlichen Einschätzung ergeben (vgl. den oben angegebenen Beschluss des OVG NRW vom 24. September 2020).   

 

Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befindet. Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Distanzunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.  

 

Diese Grundsätze gelten ebenso bei Anträgen auf Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht.  

 

Damit gelten die Regelungen, wie sie zum Schuljahresbeginn veröffentlicht wurden, unverändert weiter.  

 

 

Rückkehr von Schülerinnen und Schülern aus Risikogebieten/Schulpflicht  

 

Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risikogebieten nach Maßgabe der jeweils geltenden Coronaeinreiseverordnung (vgl. zu der ab dem 7. Oktober 2020 geltenden Fassung https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201006_coronaeinrvo_ab_07.10.2020_lesefassung.pdf) regelmäßig in Quarantäne begeben. Wenn sie dies missachten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar.   

 

Wenn Schülerinnen und Schüler in Quarantäne sind, bleiben sie dem Unterricht aus Rechtsgründen fern. Dieser Umstand stellt daher keine Schulpflichtverletzung und keinen schulischen Pflichtenverstoß der Schülerin oder des Schülers dar. Das dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Urlaubsverhalten ist durch schulrechtliche Maßnahmen (Bußgeldverfahren, Ordnungsmaßnahmen) nicht zu sanktionieren.   

 

Nach § 43 Absatz 2 SchulG müssen die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler im Falle eines Schulversäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung von Quarantänemaßnahmen versäumt wird, kann die Schule im Fall der gesetzlichen Quarantäne gemäß § 3 CoronaEinrVO von den Eltern Nachweise über die Reise in ein Risikogebiet verlangen und im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne im Wege der Amtshilfe gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW beim Gesundheitsamt Erkundigungen einziehen, ob und ggfls. welche Maßnahmen dort aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund der nach dem Infektionsschutzgesetz erlassenen Bestimmungen getroffen worden sind. Für die Nachholung quarantänebedingt nicht erbrachter Leistungsnachweise (Klassenarbeiten, Klausuren) gelten die Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.  

 

Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können. Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:   

  • Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein. 
  • Testung unverzüglich nach der Einreise (Testzentrum oder Hausarzt) 

Bitte beachten Sie, falls Sie mit Ihren Kindern in den Herbstferien eine Reise planen, unbedingt diese Vorschriften. Sollte Ihr Kind aus den oben genannten Gründen am Montag nach den Herbstferien nicht zur Schule kommen dürfen, benachrichtigen Sie bitte rechtzeitig die Schule.  

 

Sportunterricht unter Coronabedingungen   

 

Die nach wie vor angespannte Infektionslage erlaubt es nicht, den Schulsport ohne Einschränkungen stattfinden zu lassen. Vorgaben für den Hygiene- und Infektionsschutz sind angemessen und mit aller Sorgfalt zu berücksichtigen. Es ist jedoch wichtig, dass der Schulsport und insbesondere der Sportunterricht gerade in der aktuellen Situation stattfinden, um Bewegungsmöglichkeiten zu schaffen, gesundheitsförderlich zu wirken, Ausgleich zur außergewöhnlichen Situation im Schulbetrieb zu bieten und die Vorbereitung auf sportpraktische Prüfungsteile des Abiturs sowie im Rahmen weiterer Bildungsgänge zu ermöglichen.  

 

Sportunterricht wird witterungsbedingt nach den Herbstferien in der Regel in den Sporthallen stattfinden. Voraussetzung für die Nutzung der Sporthallen ist eine Belüftungssituation, die einen Luftaustausch ermöglicht und die Aerosolkonzentration in der Sporthallenluft herabsetzt (vgl. „Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen im Zusammenhang mit Covid-19“).  

 

Die Hallennutzungssituation wird vor Ort durch den Schulträger in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und Ämtern analysiert und die Hallen werden entsprechend freigegeben. Lehrkräfte veranlassen aktiv eine Querlüftung durch Öffnung der Türen und/oder Fenster. Dabei sind die Zwischenwände bei Mehrfachhallen nach jeder Stunde hochzufahren.  

 

Diese Vorgaben zum Sportunterricht werden entsprechend umgesetzt. Die Nutzung unserer Sporthallen ist weiter möglich.  

 

Distanzunterricht – Rechtlicher Rahmen  

 

Am 30. September 2020 hat der Ausschuss für Schule und Bildung seine Zustimmung zur Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz (VO Distanzunterricht) erteilt.   

 

Die Verordnung ist am 02. Oktober 2020 ausgefertigt worden und wird alsbald im Gesetzes- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen veröffentlicht werden (vgl. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_liste?anw_nr=6&jahr=2020&sg=0&val=1&ver=2&menu=1). Sie tritt rückwirkend zum 1. August 2020 in Kraft.  

 

Schulleitungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Eltern liegt damit ein rechtverbindlicher Rahmen für den Distanzunterricht vor:   

Vereinbarungen zum Lernen auf Distanz, wie dieses an unserer Schule umgesetzt werden soll, wurden bereits in verschiedenen Schulgremien diskutiert und überarbeitet. Sie wurden ebenfalls über die Homepage veröffentlicht. Die Vorgaben zum Abitur 2021 sind für viele Fächer bereits geändert worden. Diese Änderungen sind zu finden unter https://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/cms/zentralabitur-gost/faecher/  

 

Abschließend möchte ich Sie anlässlich des aktuellen und sich derzeit mit einer neuen Dynamik entwickelnden Infektionsgeschehens darauf hinweisen, dass im Rahmen unseres Konzeptes zum angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten weitergehende Regelungen zur Hygiene und zum Infektionsschutz notwendig werden könnten. Für diesen Fall könnte es notwendig werden, Sie darüber in einer weiteren SchulMail kurzfristig und möglicherweise noch vor dem Ende der Herbstferien zu informieren.   

 

Sollte es aufgrund einer besonderen Dynamik in unserem Einzugsgebiet zu erforderlichen Anpassungen kommen, die den Schulbetrieb akut beeinträchtigen, werden wir diese natürlich auch an dieser Stelle veröffentlichen.   

Wir wünschen jetzt erst einmal allen, die in den nächsten zwei Wochen nicht zur Schule und Arbeit müssen, gute und erholsame Ferien!